Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrtsgesetz § 13

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

17.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 11, gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Absatz eins, darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Die Zeugnisse gemäß Absatz 2, können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
  4. Absatz 4,Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Wattfahrt

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P13/NOR40138803

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