(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Widerruf gemäß Abs. 2 Z 5 nicht auszusprechen, sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über den Widerruf nachgeholt wurde.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Widerruf gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht auszusprechen, sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über den Widerruf nachgeholt wurde.