Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrtsgesetz § 10

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
    3. Ziffer 3
      mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
    4. Ziffer 4
      durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. Ziffer 4
      bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 7,;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. Ziffer 6
      wenn eines der im Paragraph 13, angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. Ziffer 9
      wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß Paragraph 5, durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
    2. Ziffer 10
      bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  3. Absatz 6,Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
  4. Absatz 7,Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
  5. Absatz 8,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.

Schlagworte

Wirtschaftsgüter

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40208824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P10/NOR40208824

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