(2)Absatz 2,Die Zulassung ist zu widerrufen,
bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß § 7 Abs. 2;bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
wenn eines der im § 8 Abs. 1 bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,) bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß § 8 Abs. 7;bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 7,;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,) wenn eines der im § 13 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;wenn eines der im Paragraph 13, angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
(Anm.: Z 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Ziffer 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,) wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß § 5 durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß Paragraph 5, durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)