Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012

Text

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
    3. Ziffer 3
      mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
    4. Ziffer 4
      durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
    5. Ziffer 5
      mit rechtskräftiger Abweisung der Anmeldung eines österreichischen Seeschiffes zum Seeschiffsregister.
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    3. Ziffer 3
      bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 8, Absatz 6,;
    4. Ziffer 4
      bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 7,;
    5. Ziffer 5
      bei Nichteinhaltung der Frist für die Anmeldung zur Eintragung in das Seeschiffsregister gemäß Paragraph 9, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      wenn eines der im Paragraph 13, angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
    7. Ziffer 7
      bei Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation gemäß Paragraph 17,;
    8. Ziffer 8
      bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 19,;
    9. Ziffer 9
      wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß Paragraph 5, durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
    10. Ziffer 10
      bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.
  3. Absatz 3,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes kann - abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, - das Recht zur Führung der Seeflagge bei Eintritt eines Falles gemäß den Bestimmungen betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern oder bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß Paragraph 40, Ziffer eins und 2 nur mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zurücklegen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Widerruf gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht auszusprechen, sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über den Widerruf nachgeholt wurde.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedoch – abweichend von Absatz 2, Ziffer 7, – vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.
  6. Absatz 6,Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
  7. Absatz 7,Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
  8. Absatz 8,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.