Absatz eins,Die Zulassung erlischt
- Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
- Ziffer 2durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
- Ziffer 3mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
- Ziffer 4durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
- Ziffer 5mit rechtskräftiger Abweisung der Anmeldung eines österreichischen Seeschiffes zum Seeschiffsregister.