Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.03.1997
Abkürzung
GUG
Index
20/11 Grundbuch
Text
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2)Absatz 2,Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
Anmerkung
Die Umstellung wurde für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Schlagworte
ADV, Automatisierung, Minister, EDV
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032126
Alte Dokumentnummer
N2198017018R