Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
  2. Absatz 2,Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

Anmerkung

Die Umstellung wurde für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Schlagworte

ADV, Automatisierung, Minister, EDV

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032126

alte Dokumentnummer

N2198017018R