Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zusätzlich zu den in § 1 genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte: Zusätzlich zu den in Paragraph eins, genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte:
Befreiung von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den amtlichen Gebrauch benötigt werden.
Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1983 vergütet. § 3 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes findet auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro für die Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine Anwendung.Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1983, vergütet. Paragraph 3, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes findet auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro für die Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10000705
Dokumentnummer
NOR12011873
Alte Dokumentnummer
N1198710534E