Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 530/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 2,

Zusätzlich zu den in Paragraph eins, genannten Privilegien und Immunitäten genießt das Verbindungsbüro des Zwischenstaatlichen Komitees für die Auswanderung aus Europa in Österreich auch die folgenden Vorrechte:

  1. Ziffer eins
    Befreiung von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für den amtlichen Gebrauch benötigt werden.
  2. Ziffer 2
    Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder vergütet.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10000705

Dokumentnummer

NOR12009936

Alte Dokumentnummer

N11980166890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/530/P2/NOR12009936

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