Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, BGBl. Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder vergütet.Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder vergütet.