Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1983 vergütet. § 3 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes findet auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro für die Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine Anwendung.Die für Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro ausschließlich für seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in Rechnung gestellte und von ihm bezahlte Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1983, vergütet. Paragraph 3, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes findet auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die das Verbindungsbüro für die Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine Anwendung.