Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstschein

Paragraph 4, (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

  1. Absatz 2,Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Vertrag, Mündlichkeit, Stempelgebühren, Gebühren

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099417

Alte Dokumentnummer

N6198015850S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P4/NOR12099417

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