Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstschein
§ 4. (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.Paragraph 4, (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Schlagworte
Vertrag, Mündlichkeit, Stempelgebühren, Gebühren
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12099417
Alte Dokumentnummer
N6198015850S