Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstschein

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
    6. Ziffer 6
      gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
    7. Ziffer 7
      anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verwendung,
    9. Ziffer 9
      Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
    10. Ziffer 10
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Ziffer 11
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
  3. Absatz 3,Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
    2. Ziffer 2
      ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2, genannten Angaben enthält, oder
    3. Ziffer 3
      ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen.
  5. Absatz 5,Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2, ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. Absatz 6,Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Absatz eins und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
  7. Absatz 7,Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Vertrag, Stempelgebühren, Gebühren

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40093834

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P4/NOR40093834

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