Absatz 2,Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
Paragraph 4
01.07.1980
30.06.1997
Dienstschein
Paragraph 4, (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.