Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Dienstschein

Paragraph 4, (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

  1. Absatz 2,Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.