Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 1

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
  3. Absatz 3,Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Schlagworte

Personenkreis, Landarbeiter

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P1/NOR40249439

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