Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(3)Absatz 3,Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Schlagworte
Personenkreis, Landarbeiter
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12114051
Alte Dokumentnummer
N6199763057J