Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
  3. Absatz 3,Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Personenkreis, Landarbeiter

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12114051

Alte Dokumentnummer

N6199763057J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P1/NOR12114051

Navigation im Suchergebnis