Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.

Schlagworte

Personenkreis

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099414

Alte Dokumentnummer

N6198015847S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P1/NOR12099414

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