(1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß § 1 Abs. 2 sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 6a, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 1.Die Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer 6 a,, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer eins,