Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (Paragraph 24, Absatz 4, Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SpG der Mitwirkung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, bedienen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat die Prüfungsstelle nach Anhörung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben zu erlassen. Die Regelungen sind im Internet auf der Website des Prüfungsverbands zu veröffentlichen.
  3. Absatz 2 a,Die bloße Mitgliedschaft im Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Arbeitnehmers des Prüfungsverbands kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die beim Prüfungsverband tätig ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass dieses Organmitglied oder dieser Arbeitnehmer auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Der Prüfungsverband hat Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Prüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2006/43/EG einhalten.
  4. Absatz 3,Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.
  5. Absatz 4,Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß Paragraph 5, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß Paragraph 17 a, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß Paragraph 85, WTBG 2017 ruhen oder gemäß Paragraph 106, oder Paragraph 127, WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist Paragraph 15, SpG, auf die beauftragten Prüfer Paragraph 15, Absatz eins und 3 SpG anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer 6 a,, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst die gesamte Geschäftsführung des Mitglieds, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation des Mitglieds.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung des Mitglieds zu achten.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

    Anmerkung, Paragraph 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)

Paragraph 6,

Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bericht über eine Sonderprüfung (Paragraph 6,) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

Paragraph 8,

Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß Paragraph 274, Absatz 2, UGB abzuschließen.
  2. Absatz 2,Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß Paragraph 274, Absatz eins, UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
  3. Absatz 3,Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; Paragraph 274, Absatz 3, UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
  4. Absatz 4,Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Für den Zusicherungsvermerk gemäß Paragraph 274 a, UGB gelten Absatz eins bis 4 sinngemäß.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Absatz eins, bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, SpG.
  3. Absatz 3,Bei elektronischer Zeichnung des Prüfungsberichts mit qualifizierter Unterschrift ist dieser mit dem Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, zu versehen. Die elektronische Unterzeichnung und Übermittlung haben binnen angemessener Frist, längstens drei Wochen, ab diesem Datum zu erfolgen.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Absatz eins,) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

    Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,; Artikel 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Schlagworte

Ertragslage, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40275660