(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 85 WTBG 2017 ruhen oder gemäß § 106 oder § 127 WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 SpG, auf die beauftragten Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 SpG anzuwenden.Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß Paragraph 5, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß Paragraph 17 a, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß Paragraph 85, WTBG 2017 ruhen oder gemäß Paragraph 106, oder Paragraph 127, WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist Paragraph 15, SpG, auf die beauftragten Prüfer Paragraph 15, Absatz eins und 3 SpG anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 20 Z 16, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)