(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Absatz eins,) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.
(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)