Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 71a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ersuchen an Private

Paragraph 71 a,
  1. Absatz eins,Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Datenübermittlungen nach Absatz eins,, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40202948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P71a/NOR40202948

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