Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 71a

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71a

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ersuchen an Private

Paragraph 71 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 71, ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 134, Ziffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von Zugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie um Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Datenübermittlungen nach Absatz eins,, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40258306

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P71a/NOR40258306

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