Absatz eins,Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) können unmittelbar an den zuständigen Anbieter von Kommunikationsdiensten im ersuchten Staat übermittelt werden, wenn
- Ziffer einsdie begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
- Ziffer 2das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
- Ziffer 3die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.