Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im § 68 Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 69, Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im Paragraph 68, Absatz eins, bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.