Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Erwirkung der Auslieferungshaft

Paragraph 69, Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im Paragraph 68, Absatz eins, bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.