Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Paragraph 69
01.07.1980
31.12.2007
Erwirkung der Auslieferungshaft
Paragraph 69, Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das im Paragraph 68, Absatz eins, bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.