Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARHG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 69.Paragraph 69,
Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich mitzuteilen.
Anmerkung
vgl. § 41 ARHV,
BGBl. Nr. 219/1980
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40095058