(1)Absatz eins,Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, vorbeugenden Maßnahme oder Abschöpfung der Bereicherung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Bezieht sich das Ersuchen auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, vorbeugenden Maßnahme oder Abschöpfung der Bereicherung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Bezieht sich das Ersuchen auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO). Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.