Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, vorbeugenden Maßnahme oder Abschöpfung der Bereicherung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Bezieht sich das Ersuchen auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO). Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
  4. Absatz 4,Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.

Anmerkung

vgl. § 39 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40134686

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P67/NOR40134686

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