Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 67, (1) Zur Entscheidung über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme (Paragraph 65,) ist der im Paragraph 26, Absatz eins, bezeichnete Gerichtshof erster Instanz zuständig, der in der im Paragraph 13, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 bezeichneten Zusammensetzung durch Beschluß zu entscheiden hat. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.
  2. Absatz 3,Nach der Übernahme der Vollstreckung darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
  3. Absatz 4,Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.
  4. Absatz 5,Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.

Anmerkung

Vgl. § 39 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031610

Alte Dokumentnummer

N2197922332S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P67/NOR12031610

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