Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 67, (1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Maßnahme oder der Abschöpfung der Bereicherung entscheidet der im Paragraph 26, Absatz eins, bezeichnete Gerichtshof erster Instanz, des Verfalls oder der Einziehung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, durch einen Senat von drei Richtern (Paragraph 13, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975) mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.
  2. Absatz 3,Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
  3. Absatz 4,Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.
  4. Absatz 5,Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.

Anmerkung

Vgl. § 39 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039082

Alte Dokumentnummer

N2199660241J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P67/NOR12039082

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