Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Paragraph 58, Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme (Paragraph 143, der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (Paragraph 144 a, der Strafprozeßordnung 1975) geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.

Anmerkung

Zu Satz 2 vgl. § 2

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039076

Alte Dokumentnummer

N2199660235J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P58/NOR12039076

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