Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
Paragraph 58
01.03.1997
31.12.2007
Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Paragraph 58, Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme (Paragraph 143, der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (Paragraph 144 a, der Strafprozeßordnung 1975) geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.