Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Paragraph 58, Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmten, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrens vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme (Paragraph 143, der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (Paragraph 144 a, der Strafprozeßordnung 1975) geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.