Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 58

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Paragraph 58,

Einem Rechtshilfeersuchen, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P58/NOR40095044

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