Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufschub der Übergabe

Paragraph 37,

Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,

  1. Ziffer eins
    wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
  2. Ziffer 2
    bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
  3. Ziffer 3
    wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, der Strafprozeßordnung 1975, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

Anmerkung

1. Zum Aufschub der Übergabe vgl. § 26 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980, und § 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
2. Zur Wiederaufnahme (Z 2) vgl. § 39.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40050424

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P37/NOR40050424

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