Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Aufschub der Übergabe
§ 37.Paragraph 37,
Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,
wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,
bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder
wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z 2 der Strafprozeßordnung 1975, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, der Strafprozeßordnung 1975, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
Anmerkung
1. Zum Aufschub der Übergabe vgl. § 26 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980, und § 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.1. Zum Aufschub der Übergabe vergleiche Paragraph 26, ARHV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,, und Paragraph 4, StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,.
2. Zur Wiederaufnahme (Z 2) vgl. § 39.2. Zur Wiederaufnahme (Ziffer 2,) vergleiche Paragraph 39,