Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufschub der Übergabe

Paragraph 37,

Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn

  1. Ziffer eins
    die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
  2. Ziffer 2
    gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraphen 4 und 157 StVG), so hat die Staatsanwaltschaft die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

Anmerkung

1. Zum Aufschub der Übergabe vgl. § 26 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980, und § 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
2. Zur Wiederaufnahme (Z 2) vgl. § 39.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P37/NOR40095035

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