Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Behandlung einlangender Ersuchen

Paragraph 30, Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031574

Alte Dokumentnummer

N2197922296S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P30/NOR12031574

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