Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 30

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Behandlung einlangender Ersuchen

Paragraph 30,

Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095029

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P30/NOR40095029

Navigation im Suchergebnis