Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Paragraph 30
01.07.1980
31.12.2007
Behandlung einlangender Ersuchen
Paragraph 30, Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.