Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 6a

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Fremdfinanzierung

Paragraph 6 a,

Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, WGG, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung insbesondere

  1. Ziffer eins
    die allgemeine Entwicklung am Kapitalmarkt,
  2. Ziffer 2
    die von anderen vergleichbaren Bauvereinigungen und sonstigen Wohnraumüberlassern erzielbaren Bedingungen sowie
  3. Ziffer 3
    die sich aus den einzelnen Vertragsbestimmungen (insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Gleitklauseln und Pönalezahlungen) und Nebenkosten (Gebühren, Kosten von Umfinanzierungen usw.) ergebende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P6a/NOR40238220

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