Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebarungsrichtlinienverordnung § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

12.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 6 a,

Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, WGG, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung insbesondere

  1. Ziffer eins
    die allgemeine Entwicklung am Kapitalmarkt,
  2. Ziffer 2
    die von anderen vergleichbaren Bauvereinigungen und sonstigen Wohnraumüberlassern erzielbaren Bedingungen sowie
  3. Ziffer 3
    die sich aus den einzelnen Vertragsbestimmungen (insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Gleitklauseln und Pönalezahlungen) und Nebenkosten (Gebühren, Kosten von Umfinanzierungen usw.) ergebende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40015370

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P6a/NOR40015370

Navigation im Suchergebnis