Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Fremdfinanzierung

Paragraph 6 a,

Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, WGG, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung insbesondere

  1. Ziffer eins
    die allgemeine Entwicklung am Kapitalmarkt,
  2. Ziffer 2
    die von anderen vergleichbaren Bauvereinigungen und sonstigen Wohnraumüberlassern erzielbaren Bedingungen sowie
  3. Ziffer 3
    die sich aus den einzelnen Vertragsbestimmungen (insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Gleitklauseln und Pönalezahlungen) und Nebenkosten (Gebühren, Kosten von Umfinanzierungen usw.) ergebende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238220