Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 3

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Fit&Proper

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Organwalter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte einer Bauvereinigung haben über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu verfügen. Es dürfen keine Zweifel an ihrer persönlichen Aufrichtigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und Unvoreingenommenheit sowie fachlichen Eignung bestehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch für die Eigentümer von Bauvereinigungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Organwaltern, von Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person:
    1. Ziffer eins
      wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht rechtskräftig verurteilt und die Verurteilung nicht getilgt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, angeführten Tatbestände von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfasst, oder eine langjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
  4. Absatz 4,Eine zuvor ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft lässt grundsätzlich eine besondere fachliche Eignung vermuten, andererseits wird ein besonderes Augenmerk auf eine bisher ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung zu legen sein.
  5. Absatz 5,Der Revisionsverband hat geeignete Maßnahmen anzubieten, wonach insbesondere die mit einer Organwalterschaft betrauten Personen, zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung laufend weitergebildet werden. Als solche Maßnahmen kommen vor allem Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder das Ermöglichen praxisbezogener Schulungen in Betracht.

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238215

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P3/NOR40238215

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