(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob die mit der Geschäftsführung einer Bauvereinigung zu betrauenden Personen und die Mitglieder des Aufsichtsrates Gewähr für eine ordnungsmäßige Organwalterschaft bieten, ist vor allem davon auszugehen, ob die fachliche Eignung auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit anzunehmen ist. Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene, einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfaßt, oder eine langjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.