Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob die mit der Geschäftsführung einer Bauvereinigung zu betrauenden Personen Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten, ist vor allem davon auszugehen, ob die fachliche Eignung auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit anzunehmen ist. Die fachliche Eignung erscheint jedenfalls als gegeben, wenn eine abgeschlossene, einschlägige Fachausbildung, die auch die Vermittlung kaufmännischer Kenntnisse umfaßt, oder eine langjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist. Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
  2. Absatz 2,Der Revisionsverband hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß insbesondere die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung laufend weitergebildet werden. Als solche Maßnahmen kommen vor allem Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder die Ermöglichung praxisbezogener Schulungen in Betracht.
  3. Absatz 3,Die geschäftliche Zuverlässigkeit von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates, von Geschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn eine solche Person
    1. Ziffer eins
      wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
    2. Ziffer 2
      wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung,
    3. Ziffer 3
      wegen einer nach den Paragraphen 159, Absatz eins, oder 160 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung oder
    4. Ziffer 4
      wegen eines Finanzvergehens
    von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR12148745

Alte Dokumentnummer

N9197953758J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P3/NOR12148745

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