Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

12.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung (Vorstand) einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat einen jährlichen Corporate Governance-Bericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat dem Revisionsverband zu übermitteln. Neben den wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Offenlegung von Treuhandschaften sind die Zusammensetzung der Geschäftsführung (Vorstand) und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und Maßnahmen zur Gleichstellungsförderung von Frauen, insbesondere in den Organen und in leitenden Positionen der Bauvereinigung, anzuführen. Der Corporate Governance-Bericht hat darüber hinaus zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ab einer Unternehmensgröße, bei der – unabhängig von der Rechtsform – die Größenmerkmale in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 221, Absatz eins, UGB überschritten werden, die Nennung eines in Österreich allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex sowie die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist,
    2. Ziffer 2
      soweit sie von dem genannten Kodex abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt,
    3. Ziffer 3
      wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinne der Ziffer eins, zu entsprechen, die zugrundeliegende Begründung.
  2. Absatz 2,Der dem Revisionsverband vorzulegende Corporate Governance-Bericht ist den Auszügen gemäß Paragraph 28, Absatz 8, WGG anzuschließen.
  3. Absatz 3,Bei Erstellung eines branchenbezogenen Corporate Governance Kodex hat ein Revisionsverband auf Grundlage des Paragraph 24, WGG in Verbindung mit Paragraph 3, im Besonderen auch Empfehlungen und/oder verpflichtende Regelungen über die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung der im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter tätigen Personen sowie der wirtschaftlichen Eigentümer (Fit&Proper) vorzusehen.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40210983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P2b/NOR40210983

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