ab einer Unternehmensgröße, bei der – unabhängig von der Rechtsform – die Größenmerkmale in sinngemäßer Anwendung des § 221 Abs. 1 UGB überschritten werden, die Nennung eines in Österreich allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex sowie die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist,ab einer Unternehmensgröße, bei der – unabhängig von der Rechtsform – die Größenmerkmale in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 221, Absatz eins, UGB überschritten werden, die Nennung eines in Österreich allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex sowie die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist,