Absatz eins,Die Geschäftsführung (Vorstand) einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat einen jährlichen Corporate Governance-Bericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat dem Revisionsverband zu übermitteln. Neben den wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Offenlegung von Treuhandschaften sind die Zusammensetzung der Geschäftsführung (Vorstand) und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und Maßnahmen zur Gleichstellungsförderung von Frauen, insbesondere in den Organen und in leitenden Positionen der Bauvereinigung, anzuführen. Der Corporate Governance-Bericht hat darüber hinaus zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsab einer Unternehmensgröße, bei der – unabhängig von der Rechtsform – die Größenmerkmale in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 221, Absatz eins, UGB überschritten werden, die Nennung eines in Österreich allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex sowie die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist,
- Ziffer 2soweit sie von dem genannten Kodex abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt,
- Ziffer 3wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinne der Ziffer eins, zu entsprechen, die zugrundeliegende Begründung.