Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 2b

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

Abs. 4 und 5 sind für nach dem 1. Juli 2022 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 12).

Text

Corporate Governance

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung (Vorstand) einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat einen jährlichen Corporate Governance-Bericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat dem Revisionsverband zu übermitteln. Neben den wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Offenlegung von Treuhandschaften sind die Zusammensetzung der Geschäftsführung (Vorstand) und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und Maßnahmen zur Gleichstellungsförderung von Frauen, insbesondere in den Organen und in leitenden Positionen der Bauvereinigung, anzuführen. Der Corporate Governance-Bericht hat darüber hinaus zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ab einer Unternehmensgröße, bei der – unabhängig von der Rechtsform – die Größenmerkmale in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 221, Absatz eins, UGB überschritten werden, die Nennung eines in Österreich allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex sowie die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist,
    2. Ziffer 2
      soweit sie von dem genannten Kodex abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt,
    3. Ziffer 3
      wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinne der Ziffer eins, zu entsprechen, die zugrundeliegende Begründung.
  2. Absatz 2,Der dem Revisionsverband vorzulegende Corporate Governance-Bericht ist den Auszügen gemäß Paragraph 28, Absatz 8, WGG anzuschließen.
  3. Absatz 3,Bei Erstellung eines branchenbezogenen Corporate Governance Kodex hat ein Revisionsverband auf Grundlage des Paragraph 24, WGG in Verbindung mit Paragraph 3, im Besonderen auch Empfehlungen und/oder verpflichtende Regelungen über die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung der im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter tätigen Personen sowie der wirtschaftlichen Eigentümer (Fit&Proper) vorzusehen.
  4. Absatz 4,In einem branchenbezogenen Corporate Governance Kodex sind unter Beachtung des Höchstbetrages gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bandbreiten für die Angemessenheit der Bezüge von Mitgliedern des Vorstands sowie der Geschäftsführung gemäß den Paragraphen 25 und 26 WGG darzustellen. Dabei sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Summe der Verwaltungseinheiten, der Umfang der Bau- und Sanierungstätigkeit, die sonstige Struktur der Unternehmen und die Anzahl der Mitarbeiter,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftlichkeit von Bau- und Hausverwaltung sowie
    3. Ziffer 3
      die unterschiedliche finanzielle Leistungskraft der Unternehmen und
    4. Ziffer 4
      die Höhe der mit 1. Jänner 2019 vereinbarten, angemessenen Bezüge
    zu berücksichtigen. Für ein nur in begründeten Einzel- und Ausnahmefällen, beispielsweise bei deutlich über dem Branchendurchschnitt liegender Bau- und Sanierungsleistung, mögliches, befristetes Abweichen im Ausmaß von maximal 15 vH und dessen Voraussetzungen ist ein Katalog von Kriterien aufzustellen.
  5. Absatz 5,Den in einem branchenbezogenen Kodex getroffenen Vorgaben gemäß Absatz 4, ist unbeachtlich der Ausnahme-Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nachzukommen.

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238214

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P2b/NOR40238214

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