(4)Absatz 4,In einem branchenbezogenen Corporate Governance Kodex sind unter Beachtung des Höchstbetrages gemäß § 1 Abs. 3 Bandbreiten für die Angemessenheit der Bezüge von Mitgliedern des Vorstands sowie der Geschäftsführung gemäß den §§ 25 und 26 WGG darzustellen. Dabei sind insbesondereIn einem branchenbezogenen Corporate Governance Kodex sind unter Beachtung des Höchstbetrages gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bandbreiten für die Angemessenheit der Bezüge von Mitgliedern des Vorstands sowie der Geschäftsführung gemäß den Paragraphen 25 und 26 WGG darzustellen. Dabei sind insbesondere
die Summe der Verwaltungseinheiten, der Umfang der Bau- und Sanierungstätigkeit, die sonstige Struktur der Unternehmen und die Anzahl der Mitarbeiter,
die Wirtschaftlichkeit von Bau- und Hausverwaltung sowie
die unterschiedliche finanzielle Leistungskraft der Unternehmen und
die Höhe der mit 1. Jänner 2019 vereinbarten, angemessenen Bezüge
zu berücksichtigen. Für ein nur in begründeten Einzel- und Ausnahmefällen, beispielsweise bei deutlich über dem Branchendurchschnitt liegender Bau- und Sanierungsleistung, mögliches, befristetes Abweichen im Ausmaß von maximal 15 vH und dessen Voraussetzungen ist ein Katalog von Kriterien aufzustellen.