Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 2a

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

13.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Altverträge und Wiederbestellungen

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Auf Grundlage des Paragraph 26, Absatz 2, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, kann anstelle eines Bezugsbestandteils in Entsprechung zur Verwendungszulage, eine pauschale Überstundenabgeltung bis zu einem Höchstausmaß von monatlich 50 Stunden berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Auf Grundlage des Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.
  3. Absatz 3,Bei Mehrfachtätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers gilt die Anwendung der erhöhten Betragsgrenzen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, für sämtliche Tätigkeiten in einer (oder mehreren) gemeinnützigen Bauvereinigung(en) und ihren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b WGG. Die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, zweiter Fall setzt zumindest eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Bau- und Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung voraus.

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P2a/NOR40238213

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