(2)Absatz 2,Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.Auf Grundlage des Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.