(2)Absatz 2,Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 WGG können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß § 26 Abs. 2 WGG, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.Auf Grundlage des Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, WGG können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WGG, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.