Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsrichtlinienverordnung § 8

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 8,

Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß Paragraph 6 b, Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6 a, WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, WGG sowie die Beteiligungen an Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG.

Schlagworte

Ausschreibungsmodalität

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR40015388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/521/P8/NOR40015388

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