Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsrichtlinienverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.12.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 8, Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen.

Schlagworte

Ausschreibungsmodalität

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR12148733

Alte Dokumentnummer

N9197953683J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/521/P8/NOR12148733

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